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Steuerliche Wertermittlung (§ 198 BewG) & Kaufpreisaufteilung

Finanzämter nutzen für die steuerliche Bewertung von Immobilien meist pauschalierende, stark typisierte Massenverfahren (§§ 176 ff. BewG). Diese führen bei älteren Gebäuden, sanierungsbedürftigen Objekten oder atypischen Grundstücken nicht selten zu überhöhten Steuerfestsetzungen. Durch ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten erbringen Sie den gesetzlichen Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG und schaffen eine objektive, fachlich fundierte Bemessungsgrundlage.

Das Nachweisrecht des niedrigeren gemeinen Werts (§ 198 BewG)

Der Gesetzgeber räumt Steuerpflichtigen in § 198 BewG ausdrücklich das Recht ein, einen geringeren tatsächlichen Marktwert gegenüber der behördlichen Typisierung nachzuweisen („Öffnungsklausel“). Voraussetzung nach § 198 Abs. 2 BewG ist ein methodisch einwandfreies Vollgutachten nach den Vorgaben der ImmoWertV durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung (DIAZert).

Erbschafts- & Schenkungssteuer (§ 198 BewG)

Belastbarer Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zur Vorlage beim Finanzamt, wenn der festgesetzte Grundbesitzwert aufgrund von Bauschäden, Modernisierungsstau oder Rechten/Belastungen über dem realen Marktwert liegt.

Kaufpreisaufteilung (Gebäude-AfA)

Sachverständige Aufteilung in Boden- und Gebäudewert nach BFH-Rechtsprechung (Az. IX R 26/19), um die Abschreibungsgrundlage bei vermieteten Objekten gegenüber der pauschalen BMF-Arbeitshilfe sachgerecht zu dokumentieren – ideal kombinierbar mit einem Restnutzungsdauer-Gutachten.

Gerichtliche Anlässe & Betreuungsverfahren

Neben steuerlichen Anlässen erstelle ich neutrale Wertgutachten für gerichtliche und behördliche Prozesse in Würzburg, Wertheim, Aschaffenburg, Schweinfurt und der gesamten Region. Ob für das Betreuungsgericht beim genehmigungspflichtigen Verkauf einer Immobilie oder für Vermögensauseinandersetzungen – meine Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 und die Methodik nach ImmoWertV gewährleisten eine transparente, nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage.

Häufige Fragen (FAQ) zur steuerlichen Wertermittlung

Wer darf ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (§ 198 BewG) für das Finanzamt erstellen?

Gemäß § 198 Abs. 2 BewG kann der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken (wie DIAZert) oder des örtlichen Gutachterausschusses erbracht werden.

Wann lohnt sich eine gutachterliche Kaufpreisaufteilung?

Wenn die pauschale Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) bei vermieteten Immobilien einen unverhältnismäßig hohen Bodenwertanteil und damit einen zu niedrigen abschreibungsfähigen Gebäudeanteil ermittelt, kann durch ein ImmoWertV-konformes Kaufpreisaufteilungsgutachten nach BFH-Rechtsprechung (IX R 26/19) die reale Wertrelation nachgewiesen werden.

Unverbindliche Gutachter-Ersteinschätzung

Überhöhten Steuerbescheid oder Kaufpreisaufteilung prüfen lassen

Haben Sie einen Feststellungsbescheid vom Finanzamt erhalten oder möchten Sie den Kaufpreis einer vermieteten Immobilie sachgerecht aufteilen? Senden Sie mir kurz die Eckdaten zur unverbindlichen Ersteinschätzung.

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Hinweis: Meine Gutachten liefern eine unabhängige, sachverständige Beurteilung des Verkehrswerts nach ImmoWertV. Sie stellen ausdrücklich keine Steuerberatung dar. Die steuerliche Würdigung obliegt dem zuständigen Finanzamt. Bitte stimmen Sie die steuerlichen Aspekte stets mit Ihrem Steuerberater ab.