Grundsteuer B Gutachten
(Baden-Württemberg)
Haben Sie im Rahmen der Grundsteuerreform einen Feststellungsbescheid erhalten, der Ihnen unangemessen hoch erscheint? Mit einem qualifizierten Sachverständigengutachten zum tatsächlichen Wert des Grund und Bodens gemäß § 38 Abs. 4 LGrStG können Sie pauschale Bodenrichtwerte im Raum Wertheim, Tauberbischofsheim, Bad Mergentheim und ganz Baden-Württemberg fachlich fundiert überprüfen lassen.
Das Problem der pauschalen Bodenrichtwertzonen
Die Bodenrichtwerte (BRW) der Gutachterausschüsse bilden oft weitläufige, heterogene Zonen ab. Individuelle Einschränkungen Ihres konkreten Grundstücks – wie starke Hanglage, übergroße Hinterlandflächen, Lärmimmissionen, ungünstiger Grundstückszuschnitt, Grunddienstbarkeiten oder eingeschränkte Bebaubarkeit – fließen in den pauschalen Bescheid des Finanzamts nicht ein.
Die gesetzliche Lösung: Nachweis des tatsächlichen Werts (§ 38 Abs. 4 LGrStG)
Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat in § 38 Abs. 4 LGrStG eine Öffnungsklausel verankert. Sie ermöglicht es Grundstückseigentümern, durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten (u. a. durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Gutachter wie DIAZert) nachzuweisen, dass der tatsächliche Bodenwert ihres Grundstücks wesentlich niedriger ist als der pauschal angesetzte Grundsteuerwert.
Gesetzliche Schwelle (§ 38 Abs. 4 LGrStG BW): Weicht der gutachterlich nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens um mehr als 30 % nach unten vom pauschal ermittelten Grundsteuerwert ab, sieht das Gesetz vor, dass dieser niedrigere Wert als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Weiterführende Details lesen Sie auch in unserem Fachbeitrag zum Grundsteuer-B-Gutachten in Baden-Württemberg.
Mein 3-Stufen-Vorgehen für Sie
Kostenfreie Vorab-Prüfung der Erfolgsaussichten (30-%-Schwelle) anhand Ihres Bescheids
Ortsbesichtigung und exakte Dokumentation aller wertmindernden Grundstücksmerkmale
Erstellung eines methodisch fundierten Gutachtens gemäß § 38 Abs. 4 LGrStG zur Vorlage beim Finanzamt
Häufige Fragen (FAQ) zum Grundsteuer-B-Gutachten
Wann kann der Grundsteuerwert in Baden-Württemberg durch ein Gutachten gesenkt werden?
Gemäß § 38 Abs. 4 LGrStG Baden-Württemberg ist auf Antrag der niedrigere gemeine Wert (tatsächlicher Bodenwert) anzusetzen, wenn durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten (z. B. nach DIN EN ISO/IEC 17024 / DIAZert) nachgewiesen wird, dass der pauschal ermittelte Grundsteuerwert den tatsächlichen Wert um mehr als 30 % übersteigt.
Welche Grundstücksmerkmale rechtfertigen häufig einen niedrigeren Bodenwert?
Typische wertmindernde Merkmale gegenüber dem pauschalen Zonen-Bodenrichtwert sind starke Hanglagen, eingeschränkte Bebaubarkeit (z. B. Hinterliegergrundstücke, Bauverbotszonen, Hochwasserschutz), übergroße Grundstücksflächen mit hohem Gartenlandanteil oder rechtliche Belastungen in Abteilung II des Grundbuchs.
Grundsteuerwertbescheid kostenfrei prüfen lassen
Haben Sie einen zu hohen Grundsteuerbescheid in Baden-Württemberg erhalten? Senden Sie mir die Eckdaten oder den festgestellten Bodenrichtwert für eine unverbindliche Ersteinschätzung.
Hinweis: Meine Gutachten liefern eine unabhängige, sachverständige Beurteilung von Bodenwerten. Sie stellen ausdrücklich keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Die Prüfung und Festsetzung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Finanzamt. Bitte stimmen Sie das genaue Vorgehen im Verwaltungsverfahren stets mit Ihrem Steuerberater ab.
